Anordnung von Sicherheitshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Bezirksgericht March, Postfach 48, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
E. 2 Die Vorderrichterin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Bezirksgericht March kein Haftverfahren in sinngemässer Anwendung von
Kantonsgericht Schwyz 4 Art. 224 StPO durchführte. Die Verteidigung monierte diesen Umstand in der Beschwerde nicht mehr, weshalb sich hierzu Ausführungen erübrigen und ansonsten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. 11 und 12 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3 Nach Art. 221 StPO ist Haft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt.
a) Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts wird seitens der Ver- teidigung nicht bestritten (Vi-act. 6, Plädoyernotizen S. 1; KG-act. 1 S. 2; vgl. auch Dossier ZME 2020 8, Vi-act. 2 S. 2). Die Vorinstanz bejahte diesen bereits im ersten Haftverfahren (vgl. ZME 2020 8). Es muss daher grundsätz- lich nicht weiter darauf eingegangen werden (vgl. aber im Zusammenhang mit dem speziellen Haftgrund nachfolgend unter E. 3.b/aa), so dass hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter E. 14 verwiesen werden kann.
b) aa) Die Vorderrichterin bejahte – wie bereits in der Verfügung ZME 2020
E. 8 vom 31. Januar 2020 – Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr weiterhin. Zur Begründung führte sie aus, infolge des vom Beschuldigten zu verantwort- enden Abbruchs der ambulanten Psychotherapie bei Dr. E.________ und dem Umstand, dass sich der Bewährungsdienst nicht mehr in der Lage sehe, die Ersatzmassnahmen umzusetzen, könne dessen Gefährlichkeitspotential nicht mehr abgeschätzt werden. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte seit der Haftentlassung nicht erneut straffällig geworden sei (angefocht. Verfügung E. 15). Die Verteidigung kritisiert, dass zwar der dringende Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen gegeben sei, jedoch handle es sich in keinem ein- zigen Fall um ein schweres Delikt (KG-act. 1 S. 2; Vi-act. 6, Plädoyernotizen S. 2).
Kantonsgericht Schwyz 5 bb) Der besondere Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Bei den von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). cc) Laut dem Strafregisterauszug vom 9. April 2020 wurde der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Dezember 2009 wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art 177 StGB) sowie einfacher Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlo- sen oder unter seiner Obhut stehenden Person (Art. 123 Ziff. 2 und 3 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen bestraft (U-act. 1.1.01). Im aktuellen Verfahren werden dem Be- schuldigten gemäss Anklage vom 22. April 2020 (mehrfache, teilweise ver- suchte) Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 und 3 StGB), mehrfache Beschimpfung (Art. 181 StGB), (mehrfache) Drohung (Art. 180 StGB), mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie mehrfacher Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vorgeworfen. Wie er- wähnt, stellte die Verteidigung das Bestehen des dringenden Tatverdachts betreffend die aktuellen Vorwürfe nicht in Abrede, welcher zudem nur schon aufgrund der bereits erfolgten Anklage wohl nur schwer von der Hand zu wei- sen wäre. Darüber hinaus sind in einer vorläufigen Betrachtung keine gewich- tigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte die fraglichen
Kantonsgericht Schwyz 6 Handlungen nicht ausgeführt haben soll. Nicht erforderlich ist, dass es sich sowohl bei den abgeurteilten wie bei den neu angeklagten Handlungen um schwere Delikte handelt. Somit ergeben sich gleichartige Delikte sowohl aus einer früheren Verurteilung als auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus der jetzigen Untersuchung bzw. Anklage, mithin ist die Voraussetzung mehrerer gleichartigen Verbrechen und Vergehen gegen dieselben Rechtsgüter, das heisst namentlich strafbare Handlungen gegen die Freiheit, die Ehre sowie Leib und Leben erfüllt. dd) Was die Risikobeurteilung betrifft, kann der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 20. Februar 2020 von Prof. Dr. med. D.________ ent- nommen werden, dass (nach wie vor, das heisst wie bereits in einem ersten Gutachten von 2015 beschrieben) Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Drohun- gen, Beleidigungen im bisher bekannten Spektrum jederzeit und überall aus- gelöst werden könnten und daher „hoch wahrscheinlich“ seien. Weiter bestehe nach Dr. med. D.________ ein „moderates Risiko“ für situative Eskalationen, welches bedeute, dass im Rahmen situativer Tätlichkeiten und Körperverlet- zungsdelikte bei ungünstigem Verlauf auch einmal Menschen schwer verletzt werden könnten. Eine geplante, von langer Hand vorbereitete und dann um- gesetzte schwere Gewalttat sei unwahrscheinlich. Dennoch sei eine – zumin- dest zum Teil geplante – Racheaktion heute etwas wahrscheinlicher als 2015. Diese Möglichkeit solle aktuell nicht mehr völlig vernachlässigt werden. Aktuell sei die Ehefrau am meisten gefährdet. Es könne etwa sein, dass der Beschul- digte sich ihr nähere, um es „ihr einmal zu zeigen“ (U-act. 11.1.01 S. 12 f.). Mit dieser gutachterlichen Einschätzung setzt sich die Verteidigung nicht ausein- ander. Es sind zumindest in einer kursorischen Beurteilung keine Anhalts- punkte auszumachen, welche die Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ allenfalls zu relativieren vermöchten. Gestützt auf die erwähnte forensisch-psychiatrische Stellungnahme geht die Beschwerdekammer davon aus, dass vor allem Delikte im bisherigen Rahmen ernsthaft zu befürchten sind. Die Gefahr wird aber zusätzlich dadurch akzentuiert, dass für situative
Kantonsgericht Schwyz 7 Eskalationen laut dem Gutachter immerhin ein moderates Risiko anzunehmen ist; dies auch und gerade gegenüber der Ehefrau, deren Sicherheit diesfalls durchaus gefährdet sein könnte. Somit ist der Verteidigung nicht zu folgen, wenn sie behauptet, aus dem Gutachten von Dr. med. D.________ gehe her- vor, dass keine Gefahr durch den Beschuldigten bestehe (KG-act. 1 S. 2; KG-act. 6 S. 2). Ausserdem fällt der Abbruch der ambulanten Behandlung (vgl. hierzu nachstehend unter E. c) zusätzlich negativ ins Gewicht, zumal es sich um eine risikoorientierte Therapie (vgl. U-act. 11.1.01 S. 14) gehandelt hätte. Insgesamt ist Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr somit zu beja- hen.
c) Die Sicherheitshaft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). aa) Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte dem per SMS an ihn gerichteten Aufgebot zu einem Urintest am 25. Mai 2020 keine Folge leistete (Vi-act. 1, Beilage 3). Gemäss einer Meldung von Dr. med. E.________ an den Bewährungsdienst soll der Beschuldigte am 22. Mai 2020 zwar bei ihm in der Praxis zum Gesprächstermin eingetroffen, jedoch gleich wieder gegangen sein, nachdem er sich geweigert habe, gemäss seinen Anweisungen eine Maske zu tragen (Vi-act. 1, Beilage 4). Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. E.________ vom 5. Juni 2020 zuhanden des Bewährungsdienstes ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Praxis von Dr. med. E.________ einen Seifenspender entwendet haben soll, worauf Dr. med. E.________ ge- genüber dem Beschuldigten ein Hausverbot ausgesprochen habe. Weiter schrieb Dr. med. E.________, für ihn stehe fest, dass der Beschuldigte keiner-
Kantonsgericht Schwyz 8 lei Interesse an einer Behandlung habe und eine solche im ambulanten Rah- men als völlig aussichtslos zu bezeichnen sei. Mit einer Reduktion des Delikts- risikos sei in einem ambulanten Setting nicht zu rechnen (Vi-act. 1, Beilagen 5 und 6). In einer E-Mail vom 8. Juni 2020 teilte der Bewährungsdienst der zu- ständigen Staatsanwältin mit, man sehe sich nicht mehr in der Lage, die gut- achterlich empfohlenen Massnahmen umzusetzen. Die bisherigen Gespräche hätten bereits aus Sicherheitsgründen auf dem Polizeiposten Siebnen durch- geführt werden müssen, und es sei nicht auszuschliessen, dass Beschädi- gungen am Privatfahrzeug der Bewährungshelferin im Anschluss an das Ge- spräch durch den Beschuldigten erfolgt seien (Vi-act. 1, Beilage 7). bb) Die Verteidigung erachtet die (Wieder-)Inhaftierung als unverhältnis- mässig. Sie macht geltend, der Beschuldigte habe den Therapieabbruch bei Dr. med. E.________ nicht zu verantworten. Insbesondere treffe es nicht zu, dass der Beschuldigte kein Interesse an einer Behandlung habe. Der Be- schuldigte habe anlässlich des ersten Termins bei Dr. med. E.________ keine Maske tragen können, weil er an Asthma leide und an diesem Tag den Asth- maspray nicht dabeigehabt habe. Diesem Umstand habe Dr. med. E.________ keine Rechnung getragen. Auch weise der Beschuldigte den Vorwurf betreffend den Seifenspender zurück. Dr. med. E.________ habe beim Beschuldigten den Eindruck erweckt, dass er ein „Gegner“ sei. Die Vor- instanz habe zu Unrecht auf die Angaben von Dr. med. E.________ abge- stellt, nachdem eine Therapie gar nicht stattgefunden habe und der Therapeut somit gar keine Einschätzung abgeben könne. Es treffe aber nicht zu, dass der Beschuldigte die Therapie nicht wolle. Was die verpasste Urinprobe be- treffe, sei ihm dies nicht anzulasten, da der Beschuldigte keine SMS lesen könne. Auch sei der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung im April 2020 nicht mehr straffällig geworden (KG-act. 1 S. 2 ff.). cc) Was den Therapieabbruch bei Dr. med. E.________ angeht, überzeugt die Argumentation des Beschuldigten nicht. Denn selbst wenn sich beim Be-
Kantonsgericht Schwyz 9 schuldigten wegen des Tragens einer Maske tatsächlich Probleme eingestellt hätten, so wäre eine rasche medizinische Hilfeleistung zweifelsohne jederzeit gewährleistet gewesen, da sich der Beschuldigte in einer Arztpraxis befand. Sodann sagte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Anhörung aus, es stimme nicht, einen Seifenspender entwendet zu haben (HVP Frage 17). Allerdings räumte er ein, beim zweiten Mal den Seifenspender aus der Toilette entfernt und sodann „wieder retour getan“ zu haben (HVP Fragen 18-21; vgl. auch Vi-act. 1, Beilagen 5 und 6). Einen valablen Grund für sein Verhalten nannte der Beschuldigte – abgesehen von „aus Blödsinn“ (HVP Frage 21) – nicht. Es kann und darf davon ausgegangen werden, dass Dr. med. E.________ über die erforderliche fachliche Kompetenz verfügt und ihm deshalb bewusst war, dass es sich beim Beschuldigten um „keine einfa- che Persönlichkeit“ handelt, wie die Verteidigung vorbringt (KG-act. 1 S. 2), und er der Problematik entsprechend vorging. Mitunter ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz angesichts des gesamten Verhaltens des Beschul- digten davon ausging, dass dieser nicht ernstlich gewillt ist, sich einer ambu- lanten Therapie zu unterziehen. Die Verteidigung nennt denn auch keine wei- teren Umstände, welche diesbezüglich eine andere Schlussfolgerung auf- drängen würde. Dasselbe gilt für den Bewährungsdienst, wobei offenbleiben kann, ob der Beschuldigte für die Beschädigung am Fahrzeug der Be- währungshelferin verantwortlich ist. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, wie es sich mit den Fähigkeiten des Beschuldigten hinsichtlich der Telefonbe- dienung verhält. Unabhängig davon, ob dem Beschuldigten die verpasste Urinprobe nämlich anzulasten ist, zeigt es sich, dass mildere Massnahmen nicht zielführend sind, nachdem sich die ambulante risikoorientierte Therapie und die Bewährungshilfe als undurchführbar erwiesen. Mit anderen Worten erscheint die Rückversetzung in die Haft zumindest bis zur Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung derzeit als einzig wirksame Massnahme, um dem vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdungspotential ausreichend Rechnung zu tragen. Was schliesslich die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht anbetrifft, steht einer weiteren Inhaftierung bis zur Hauptverhandlung
Kantonsgericht Schwyz 10 am 14. August 2020 nichts entgegen, zumal der Beschuldigte eine mehrmo- natige Haftstrafe zu gewärtigen hat.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Be- schuldigten; die Entschädigung des Verteidigers verbleibt bei der Hauptsa- che;-
Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschuldigte kann jederzeit beim zuständigen Gericht ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft stellen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdever- fahren verbleibt bei der Hauptsache.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax), das Be- zirksgericht March (1/R, vorab per Fax), die Staatsanwaltschaft des Be- zirks March (1/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Juli 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. Juli 2020 BEK 2020 97 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Bezirksgericht March, Postfach 48, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 La- chen, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Anordnung von Sicherheitshaft (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnah- mengericht vom 12. Juni 2020, ZME 2020 51);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft March führte gegen A.________ (nachfol- gend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), mehr- facher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Be- rechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen (Art. 292 StGB).
b) Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht Schwyz gegen den Beschuldigten Untersu- chungshaft bis 28. April 2020 an (ZME 2020 8). Am 22. April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft March beim Bezirksgericht March Anklage gegen den Be- schuldigten (U-act. 9.1.19).
c) Am 24. April 2020 verfügte die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmen- gericht anstelle von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten folgende Ersatzmassnahmen (ZME 2020 32; Dispositivziffer 1):
a) Das Verbot, sich im Gebiet gemäss beiliegender Karte aufzuhalten bzw. dieses zu betreten, mit Ausnahme der Durchfahrt dieses Ge- biets;
b) das Verbot, mit F.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten (ausser über am Verfahren betei- ligte Rechtsvertreter);
c) die Auflage, sich gemäss den konkreten Anordnungen des Amts für Justizvollzug den entsprechenden, unregelmässig angekündig- ten Kontrollen betreffend Alkoholkonsum zu unterziehen;
d) die Auflage, im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Unterstüt- zung (Case-Management) mit dem Amt für Justizvollzug zusam- men zu arbeiten;
Kantonsgericht Schwyz 3
e) die Auflage, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, inkl. allfällig abgegebener Medikamente;
f) das Verbot, Waffen (jeglicher Art) zu erwerben, zu besitzen und/oder zu tragen sowie gefährliche Gegenstände mit sich zu führen.
d) Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 an das Zwangsmassnahmengericht er- suchte das Bezirksgericht March um Anordnung von Sicherheitshaft für drei Monate (ZME 2020 51; Vi-act 1). Gleichzeitig erliess das Gericht gegen den Beschuldigten einen Vorführungsbefehl. Anlässlich der Haftverhandlung vom
12. Juni 2020 wurde der Beschuldigte befragt. Mit Verfügung gleichen Datums widerrief die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht die mit Verfügung vom 24. April 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen und versetzte den Be- schuldigten bis 14. August 2020 in Sicherheitshaft (Dispositivziffer 2). Des Weiteren wurde festgestellt, dass das antragsstellende Bezirksgericht kein Haftverfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO durchgeführt habe (Dispositivziffer 1) und es wurden infolgedessen die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 4).
e) Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 29. Juni 2020 frist- gerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlas- sen, eventualiter sei ihm ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Ge- schädigten aufzuerlegen, subeventualiter seien die bestehenden Ersatzmass- nahmen zu bestätigen und er sei zu verwarnen (KG-act. 1). Die Staatsanwalt- schaft trug mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 auf Abweisung der Be- schwerde an (KG-act. 6). Das antragstellende Bezirksgericht liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeantwort wurde den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt; es gingen keine weiteren Eingaben ein (KG-act. 7).
2. Die Vorderrichterin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Bezirksgericht March kein Haftverfahren in sinngemässer Anwendung von
Kantonsgericht Schwyz 4 Art. 224 StPO durchführte. Die Verteidigung monierte diesen Umstand in der Beschwerde nicht mehr, weshalb sich hierzu Ausführungen erübrigen und ansonsten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. 11 und 12 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Nach Art. 221 StPO ist Haft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt.
a) Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts wird seitens der Ver- teidigung nicht bestritten (Vi-act. 6, Plädoyernotizen S. 1; KG-act. 1 S. 2; vgl. auch Dossier ZME 2020 8, Vi-act. 2 S. 2). Die Vorinstanz bejahte diesen bereits im ersten Haftverfahren (vgl. ZME 2020 8). Es muss daher grundsätz- lich nicht weiter darauf eingegangen werden (vgl. aber im Zusammenhang mit dem speziellen Haftgrund nachfolgend unter E. 3.b/aa), so dass hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter E. 14 verwiesen werden kann.
b) aa) Die Vorderrichterin bejahte – wie bereits in der Verfügung ZME 2020 8 vom 31. Januar 2020 – Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr weiterhin. Zur Begründung führte sie aus, infolge des vom Beschuldigten zu verantwort- enden Abbruchs der ambulanten Psychotherapie bei Dr. E.________ und dem Umstand, dass sich der Bewährungsdienst nicht mehr in der Lage sehe, die Ersatzmassnahmen umzusetzen, könne dessen Gefährlichkeitspotential nicht mehr abgeschätzt werden. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte seit der Haftentlassung nicht erneut straffällig geworden sei (angefocht. Verfügung E. 15). Die Verteidigung kritisiert, dass zwar der dringende Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen gegeben sei, jedoch handle es sich in keinem ein- zigen Fall um ein schweres Delikt (KG-act. 1 S. 2; Vi-act. 6, Plädoyernotizen S. 2).
Kantonsgericht Schwyz 5 bb) Der besondere Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Bei den von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). cc) Laut dem Strafregisterauszug vom 9. April 2020 wurde der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Dezember 2009 wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art 177 StGB) sowie einfacher Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlo- sen oder unter seiner Obhut stehenden Person (Art. 123 Ziff. 2 und 3 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen bestraft (U-act. 1.1.01). Im aktuellen Verfahren werden dem Be- schuldigten gemäss Anklage vom 22. April 2020 (mehrfache, teilweise ver- suchte) Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 und 3 StGB), mehrfache Beschimpfung (Art. 181 StGB), (mehrfache) Drohung (Art. 180 StGB), mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie mehrfacher Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vorgeworfen. Wie er- wähnt, stellte die Verteidigung das Bestehen des dringenden Tatverdachts betreffend die aktuellen Vorwürfe nicht in Abrede, welcher zudem nur schon aufgrund der bereits erfolgten Anklage wohl nur schwer von der Hand zu wei- sen wäre. Darüber hinaus sind in einer vorläufigen Betrachtung keine gewich- tigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte die fraglichen
Kantonsgericht Schwyz 6 Handlungen nicht ausgeführt haben soll. Nicht erforderlich ist, dass es sich sowohl bei den abgeurteilten wie bei den neu angeklagten Handlungen um schwere Delikte handelt. Somit ergeben sich gleichartige Delikte sowohl aus einer früheren Verurteilung als auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus der jetzigen Untersuchung bzw. Anklage, mithin ist die Voraussetzung mehrerer gleichartigen Verbrechen und Vergehen gegen dieselben Rechtsgüter, das heisst namentlich strafbare Handlungen gegen die Freiheit, die Ehre sowie Leib und Leben erfüllt. dd) Was die Risikobeurteilung betrifft, kann der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 20. Februar 2020 von Prof. Dr. med. D.________ ent- nommen werden, dass (nach wie vor, das heisst wie bereits in einem ersten Gutachten von 2015 beschrieben) Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Drohun- gen, Beleidigungen im bisher bekannten Spektrum jederzeit und überall aus- gelöst werden könnten und daher „hoch wahrscheinlich“ seien. Weiter bestehe nach Dr. med. D.________ ein „moderates Risiko“ für situative Eskalationen, welches bedeute, dass im Rahmen situativer Tätlichkeiten und Körperverlet- zungsdelikte bei ungünstigem Verlauf auch einmal Menschen schwer verletzt werden könnten. Eine geplante, von langer Hand vorbereitete und dann um- gesetzte schwere Gewalttat sei unwahrscheinlich. Dennoch sei eine – zumin- dest zum Teil geplante – Racheaktion heute etwas wahrscheinlicher als 2015. Diese Möglichkeit solle aktuell nicht mehr völlig vernachlässigt werden. Aktuell sei die Ehefrau am meisten gefährdet. Es könne etwa sein, dass der Beschul- digte sich ihr nähere, um es „ihr einmal zu zeigen“ (U-act. 11.1.01 S. 12 f.). Mit dieser gutachterlichen Einschätzung setzt sich die Verteidigung nicht ausein- ander. Es sind zumindest in einer kursorischen Beurteilung keine Anhalts- punkte auszumachen, welche die Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ allenfalls zu relativieren vermöchten. Gestützt auf die erwähnte forensisch-psychiatrische Stellungnahme geht die Beschwerdekammer davon aus, dass vor allem Delikte im bisherigen Rahmen ernsthaft zu befürchten sind. Die Gefahr wird aber zusätzlich dadurch akzentuiert, dass für situative
Kantonsgericht Schwyz 7 Eskalationen laut dem Gutachter immerhin ein moderates Risiko anzunehmen ist; dies auch und gerade gegenüber der Ehefrau, deren Sicherheit diesfalls durchaus gefährdet sein könnte. Somit ist der Verteidigung nicht zu folgen, wenn sie behauptet, aus dem Gutachten von Dr. med. D.________ gehe her- vor, dass keine Gefahr durch den Beschuldigten bestehe (KG-act. 1 S. 2; KG-act. 6 S. 2). Ausserdem fällt der Abbruch der ambulanten Behandlung (vgl. hierzu nachstehend unter E. c) zusätzlich negativ ins Gewicht, zumal es sich um eine risikoorientierte Therapie (vgl. U-act. 11.1.01 S. 14) gehandelt hätte. Insgesamt ist Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr somit zu beja- hen.
c) Die Sicherheitshaft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). aa) Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte dem per SMS an ihn gerichteten Aufgebot zu einem Urintest am 25. Mai 2020 keine Folge leistete (Vi-act. 1, Beilage 3). Gemäss einer Meldung von Dr. med. E.________ an den Bewährungsdienst soll der Beschuldigte am 22. Mai 2020 zwar bei ihm in der Praxis zum Gesprächstermin eingetroffen, jedoch gleich wieder gegangen sein, nachdem er sich geweigert habe, gemäss seinen Anweisungen eine Maske zu tragen (Vi-act. 1, Beilage 4). Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. E.________ vom 5. Juni 2020 zuhanden des Bewährungsdienstes ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Praxis von Dr. med. E.________ einen Seifenspender entwendet haben soll, worauf Dr. med. E.________ ge- genüber dem Beschuldigten ein Hausverbot ausgesprochen habe. Weiter schrieb Dr. med. E.________, für ihn stehe fest, dass der Beschuldigte keiner-
Kantonsgericht Schwyz 8 lei Interesse an einer Behandlung habe und eine solche im ambulanten Rah- men als völlig aussichtslos zu bezeichnen sei. Mit einer Reduktion des Delikts- risikos sei in einem ambulanten Setting nicht zu rechnen (Vi-act. 1, Beilagen 5 und 6). In einer E-Mail vom 8. Juni 2020 teilte der Bewährungsdienst der zu- ständigen Staatsanwältin mit, man sehe sich nicht mehr in der Lage, die gut- achterlich empfohlenen Massnahmen umzusetzen. Die bisherigen Gespräche hätten bereits aus Sicherheitsgründen auf dem Polizeiposten Siebnen durch- geführt werden müssen, und es sei nicht auszuschliessen, dass Beschädi- gungen am Privatfahrzeug der Bewährungshelferin im Anschluss an das Ge- spräch durch den Beschuldigten erfolgt seien (Vi-act. 1, Beilage 7). bb) Die Verteidigung erachtet die (Wieder-)Inhaftierung als unverhältnis- mässig. Sie macht geltend, der Beschuldigte habe den Therapieabbruch bei Dr. med. E.________ nicht zu verantworten. Insbesondere treffe es nicht zu, dass der Beschuldigte kein Interesse an einer Behandlung habe. Der Be- schuldigte habe anlässlich des ersten Termins bei Dr. med. E.________ keine Maske tragen können, weil er an Asthma leide und an diesem Tag den Asth- maspray nicht dabeigehabt habe. Diesem Umstand habe Dr. med. E.________ keine Rechnung getragen. Auch weise der Beschuldigte den Vorwurf betreffend den Seifenspender zurück. Dr. med. E.________ habe beim Beschuldigten den Eindruck erweckt, dass er ein „Gegner“ sei. Die Vor- instanz habe zu Unrecht auf die Angaben von Dr. med. E.________ abge- stellt, nachdem eine Therapie gar nicht stattgefunden habe und der Therapeut somit gar keine Einschätzung abgeben könne. Es treffe aber nicht zu, dass der Beschuldigte die Therapie nicht wolle. Was die verpasste Urinprobe be- treffe, sei ihm dies nicht anzulasten, da der Beschuldigte keine SMS lesen könne. Auch sei der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung im April 2020 nicht mehr straffällig geworden (KG-act. 1 S. 2 ff.). cc) Was den Therapieabbruch bei Dr. med. E.________ angeht, überzeugt die Argumentation des Beschuldigten nicht. Denn selbst wenn sich beim Be-
Kantonsgericht Schwyz 9 schuldigten wegen des Tragens einer Maske tatsächlich Probleme eingestellt hätten, so wäre eine rasche medizinische Hilfeleistung zweifelsohne jederzeit gewährleistet gewesen, da sich der Beschuldigte in einer Arztpraxis befand. Sodann sagte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Anhörung aus, es stimme nicht, einen Seifenspender entwendet zu haben (HVP Frage 17). Allerdings räumte er ein, beim zweiten Mal den Seifenspender aus der Toilette entfernt und sodann „wieder retour getan“ zu haben (HVP Fragen 18-21; vgl. auch Vi-act. 1, Beilagen 5 und 6). Einen valablen Grund für sein Verhalten nannte der Beschuldigte – abgesehen von „aus Blödsinn“ (HVP Frage 21) – nicht. Es kann und darf davon ausgegangen werden, dass Dr. med. E.________ über die erforderliche fachliche Kompetenz verfügt und ihm deshalb bewusst war, dass es sich beim Beschuldigten um „keine einfa- che Persönlichkeit“ handelt, wie die Verteidigung vorbringt (KG-act. 1 S. 2), und er der Problematik entsprechend vorging. Mitunter ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz angesichts des gesamten Verhaltens des Beschul- digten davon ausging, dass dieser nicht ernstlich gewillt ist, sich einer ambu- lanten Therapie zu unterziehen. Die Verteidigung nennt denn auch keine wei- teren Umstände, welche diesbezüglich eine andere Schlussfolgerung auf- drängen würde. Dasselbe gilt für den Bewährungsdienst, wobei offenbleiben kann, ob der Beschuldigte für die Beschädigung am Fahrzeug der Be- währungshelferin verantwortlich ist. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, wie es sich mit den Fähigkeiten des Beschuldigten hinsichtlich der Telefonbe- dienung verhält. Unabhängig davon, ob dem Beschuldigten die verpasste Urinprobe nämlich anzulasten ist, zeigt es sich, dass mildere Massnahmen nicht zielführend sind, nachdem sich die ambulante risikoorientierte Therapie und die Bewährungshilfe als undurchführbar erwiesen. Mit anderen Worten erscheint die Rückversetzung in die Haft zumindest bis zur Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung derzeit als einzig wirksame Massnahme, um dem vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdungspotential ausreichend Rechnung zu tragen. Was schliesslich die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht anbetrifft, steht einer weiteren Inhaftierung bis zur Hauptverhandlung
Kantonsgericht Schwyz 10 am 14. August 2020 nichts entgegen, zumal der Beschuldigte eine mehrmo- natige Haftstrafe zu gewärtigen hat.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Be- schuldigten; die Entschädigung des Verteidigers verbleibt bei der Hauptsa- che;-
Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschuldigte kann jederzeit beim zuständigen Gericht ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft stellen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdever- fahren verbleibt bei der Hauptsache.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax), das Be- zirksgericht March (1/R, vorab per Fax), die Staatsanwaltschaft des Be- zirks March (1/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Juli 2020 kau